Die Berufung des Klägers gegen das am 03.01.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Es wird klargestellt, dass damit die Klageerweiterungen gegen die Beklagte zu 1 hinsichtlich des neuen Hilfsantrages und insgesamt gegen den Beklagten zu 2 ihre Wirkungen verlieren.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, auch im Hinblick auf den Beklagten zu 2, trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
I.
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