OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.10.2017
9 U 141/15
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 536;
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 290/12

Rechte des Mieters bei eindringendem Niederschlagswasser

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.10.2017 - Aktenzeichen 9 U 141/15

DRsp Nr. 2017/17634

Rechte des Mieters bei eindringendem Niederschlagswasser

Für eindringendes Niederschlagswasser, das in vermieteten Verkaufsräumen an der Innenseite von Wänden, Fenstern und Türen herunter läuft, ist in jedem Fall der Vermieter verantwortlich.

Tenor

1.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 23.06.2015 - Me 4 O 290/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

3.

Die Entscheidung des Senats und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.444,23 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 536;

Gründe

Die Zurückweisung der Berufung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die in § 522 Abs. 2 Ziff. 2, 3 und 4 ZPO genannten Gesichtspunkte stehen einer Zurückweisung durch Beschluss nicht entgegen. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die den Parteien bekannten Ausführungen im Beschluss vom 22.08.2017. Auf diesen Beschluss wird auch wegen des Sachverhalts verwiesen (I der Gründe im Beschluss vom 22.08.2017).