Rechte des Mieters bei Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall
AG Ahrensburg, vom 05.01.2007 - Aktenzeichen 46 C 943/06
DRsp Nr. 2009/7510
Rechte des Mieters bei Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall
Feuchtigkeit in der Wohnung und der Befall mit Schimmelpilz berechtigen den Mieter nur dann zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages, wenn die Sporenbelastung der Luft eine gesundheitsgefährdende Konzentration aufweist. Hierfür ist der Mieter darlegungs- und beweispflichtig.