LG Mannheim vom 14.02.2007
4 S 62/06
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 2; BGB § 536a Abs. 1;
Fundstellen:
NZM 2007, 682

Rechte des Mieters bei Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbildung nach Modernisierung der Fenster

LG Mannheim, vom 14.02.2007 - Aktenzeichen 4 S 62/06

DRsp Nr. 2009/7788

Rechte des Mieters bei Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbildung nach Modernisierung der Fenster

1. Kommt es nach der Modernisierung der Fenster in einer Mietwohnung aufgrund unzureichender Wärmedämmung des Außenmauerwerks zu Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung an der Wohnungseinrichtung des Mieters, so ist der Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet. Dabei gereicht es dem Mieter nicht zum Mitverschulden, dass er die Einrichtungsgegenstände nicht in einem Abstand von mindestens 5 cm von den Außenwänden aufgestellt haben, da es zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehört, dass die Möbel direkt an den Außenwänden aufgestellt werden können. 2. Der Vermieter ist ferner verpflichtet, zur Verbesserung der Wärmedämmung ein Wärmedämm-Verbundsystem auf den Außenflächen der Außenwände anbringen zu lassen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 S. 2;