Rechte des Mieters bei vom Vermieter nicht behobenen Feuchtigkeitsschäden; Verschulden des Vermieters an der Nichtzahlung der Miete
LG Berlin, vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 62 S 277/05
DRsp Nr. 2009/7379
Rechte des Mieters bei vom Vermieter nicht behobenen Feuchtigkeitsschäden; Verschulden des Vermieters an der Nichtzahlung der Miete
1. Der Vermieter einer Wohnung befindet sich mit der Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden in Verzug, wenn er Maßnahmen zur Feststellung der Schäden getroffen hat, dann aber nicht weiter tätig wird. In diesem Fall ist auch eine Mahnung gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3BGB entbehrlich.2. Im Falle des Verzuges ist der Mieter berechtigt, die Schäden beseitigen zu lassen und Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen.3. Bis zur gerichtlichen Klärung der Höhe seines Gegenanspruchs befindet er sich mangels Verschulden mit der Entrichtung der Miete nicht in Verzug, soweit er die Aufrechnung mit seiner Gegenforderung erklärt hat.