OLG Koblenz - Urteil vom 08.07.2010
5 U 135/10
Normen:
BGB § 311b; BGB § 464; BGB § 157; BGB § 433; BGB § 888; BGB § 397; BGB § 873; BGB § 133; BGB § 1094; BGB § 1098; BGB § 875; ZPO § 286; ZPO § 138;
Fundstellen:
ZMR 2012, 832
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 03.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 142/09

Rechtliche Einordnung eines Grundstückskaufvertrages als gemischte Schenkung; Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich des Grundstückswerts

OLG Koblenz, Urteil vom 08.07.2010 - Aktenzeichen 5 U 135/10

DRsp Nr. 2012/8252

Rechtliche Einordnung eines Grundstückskaufvertrages als gemischte Schenkung; Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich des Grundstückswerts

1. Dass die Übertragung eines Grundstücks als Kauf bezeichnet ist, steht der Annahme einer gemischten Schenkung nicht entgegen, wenn in der erfolgten Grundbucheintragung die Heilung sämtlicher nicht notariell beurkundeten und damit zunächst formunwirksamen Nebenabreden gesehen werden kann, die den Schenkungscharakter des Rechtsgeschäfts indizieren. 2. Die Behauptung der Kaufvertragsparteien, ein zum Vorkauf berechtigter Dritter habe darauf verzichtet, ist bei unterbliebener Löschung des Rechts aus dem Grundbuch unerheblich. 3. Das nicht näher substantiierte, unter Sachverständigenbeweis gestellte Vorbringen eines bestimmten Grundstückswertes ist nicht deshalb unerheblich, weil in Ergänzung des Parteivortrags ein inhaltlich unzureichendes Privatgutachten vorgelegt wird.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 3. Februar 2010 mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben, soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Mainz zurückverwiesen.

3. Damit ist die Anschlussberufung des Klägers gegenstandslos.