1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 3. Februar 2010 mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben, soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Mainz zurückverwiesen.
3. Damit ist die Anschlussberufung des Klägers gegenstandslos.
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