OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.01.2020
10 A 290/19
Normen:
OBG NRW § 18 Abs. 1 Nr. 1; WEG § 21 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3749/16

Rechtmäßige Inanspruchnahme eines Wohnungseigentümers als Störer bei einer Ordnungsverfügung; Voraussetzungen für eine vorrangige Inanspruchnahme einer Wohnungseingentümergemeinschaft

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.01.2020 - Aktenzeichen 10 A 290/19

DRsp Nr. 2020/2293

Rechtmäßige Inanspruchnahme eines Wohnungseigentümers als Störer bei einer Ordnungsverfügung; Voraussetzungen für eine vorrangige Inanspruchnahme einer Wohnungseingentümergemeinschaft

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

OBG NRW § 18 Abs. 1 Nr. 1; WEG § 21 Abs. 2;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).