BGH - Beschluss vom 11.06.2015
V ZB 78/14
Normen:
WEG § 14 Nr. 4; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
NJW-RR 2015, 1421
NZM 2015, 864
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 17.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 70 C 19/13 WEG
LG Berlin, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 55 S 245/13 WEG

Rechtmäßigkeit der Beauftragung eines Sachverständigen zur Trittschallmessung im Rahmen eines Wohnungseigentümerbeschlusses

BGH, Beschluss vom 11.06.2015 - Aktenzeichen V ZB 78/14

DRsp Nr. 2015/11201

Rechtmäßigkeit der Beauftragung eines Sachverständigen zur Trittschallmessung im Rahmen eines Wohnungseigentümerbeschlusses

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin vom 8. April 2014 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.165,45 €.

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 4; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Beschlüsse der Wohnungseigentümer vom 16. Februar 2013 abgewiesen, einen Sachverständigen zu Lasten der Instandhaltungsrücklage bis zum einem Betrag von 1.500 € für die Messung der Trittschalldämmung zwischen der Dachgeschosswohnung des Klägers und den Wohnungen des 3. Obergeschosses zu beauftragen und einem anderen Eigentümer die Kosten einer Trittschallmessung von 618,80 € zu erstatten. Die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung hat das Landgericht durch Beschluss als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Durchführung der Berufung erreichen will. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

II.