BGH - Urteil vom 03.07.2013
VIII ZR 371/12
Normen:
ZPO § 287; BGB § 558;
Vorinstanzen:
AG Geilenkirchen, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 132/11
LG Aachen, vom 11.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 385/11

Rechtmäßigkeit der Begrenzung eines Einfamilienhauszuschlags durch den oberen Wert der Spanne des entsprechenden Mietspiegelfeldes im Zusammenhang mit der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei einer Mietpreiserhöhung; Rechtmäßigkeit der Überschreitung der durch Wohnanlage und durch das Alter vorgegebenen Spanne bei der Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises durch einen in einem Mietspiegel vorgesehenen Einfamilienhauszuschlag; Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für ein Reihenhaus im Zusammenhang mit einer Mietpreiserhöhung für ein Reihenhaus

BGH, Urteil vom 03.07.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 371/12

DRsp Nr. 2013/18110

Rechtmäßigkeit der Begrenzung eines Einfamilienhauszuschlags durch den oberen Wert der Spanne des entsprechenden Mietspiegelfeldes im Zusammenhang mit der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei einer Mietpreiserhöhung; Rechtmäßigkeit der Überschreitung der durch Wohnanlage und durch das Alter vorgegebenen Spanne bei der Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises durch einen in einem Mietspiegel vorgesehenen Einfamilienhauszuschlag; Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für ein Reihenhaus im Zusammenhang mit einer Mietpreiserhöhung für ein Reihenhaus

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 11. Oktober 2012 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als bezüglich einer Erhöhung der Nettomiete auf 403,95 € monatlich zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 27. Juli 2011 zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 3/5 und die Beklagten zu 2/5 zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 287; BGB § 558;

Tatbestand