Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. März 2011 und des Amtsgerichts Brühl vom 26. Juli 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben bzw. geändert, als hinsichtlich des Stellplatzes Nr. 13, in der Anlage 2 zum Kaufvertrag vom 16. Januar 2009 (Notar Dr. F. , URNr. F) mit M-. bezeichnet, zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist; die weitergehenden Rechtmittel werden zurückgewiesen.
Der Beklagte wird verurteilt, die auf der genannten Fläche aufgebrachte Terrasse nebst Aufbauten zu beseitigen und die Fläche als Stellplatz mit Rasengittersteinen wiederherzustellen.
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