BGH - Urteil vom 22.06.2012
V ZR 73/11
Normen:
BGB § 1004; WEG § 22 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2012, 356
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 26.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 647/09
LG Köln, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 188/10

Rechtmäßigkeit der Einräumung eines Sondernutzungsrecht einem Wohnungseigentümer an ursprünglich als Außenstellplätzen benutzten Flächen zwecks Verwendung als Terrasse und Garten

BGH, Urteil vom 22.06.2012 - Aktenzeichen V ZR 73/11

DRsp Nr. 2012/15397

Rechtmäßigkeit der Einräumung eines Sondernutzungsrecht einem Wohnungseigentümer an ursprünglich als Außenstellplätzen benutzten Flächen zwecks Verwendung als Terrasse und Garten

Zwar bedürfen bauliche Veränderungen nach § 22 Abs. 1 WEG grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Eine solche Zustimmung ist bereits in der Zuweisung des Sondernutzungsrechts enthalten, soweit bauliche Veränderungen Eingang in die Beschreibung des Sondernutzungsrechts gefunden haben oder wenn sie nach dem Inhalt des jeweiligen Sondernutzungsrechts üblicherweise vorgenommen werden und der Wohnungseigentumsanlage dadurch kein anderes Gepräge verleihen.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. März 2011 und des Amtsgerichts Brühl vom 26. Juli 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben bzw. geändert, als hinsichtlich des Stellplatzes Nr. 13, in der Anlage 2 zum Kaufvertrag vom 16. Januar 2009 (Notar Dr. F. , URNr. F) mit M-. bezeichnet, zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist; die weitergehenden Rechtmittel werden zurückgewiesen.

Der Beklagte wird verurteilt, die auf der genannten Fläche aufgebrachte Terrasse nebst Aufbauten zu beseitigen und die Fläche als Stellplatz mit Rasengittersteinen wiederherzustellen.