OLG Bamberg - Urteil vom 03.12.2001
4 U 142/01
Normen:
BGB §§ 705 ff. ; ZPO § 62 § 523 § 263 § 139 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 546 Abs. 2 S. 1 §§ 3 ff. ;
Fundstellen:
OLGReport-Bamberg 2002, 415
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 71 O 338/01

Rechts- und Parteifähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Bamberg, Urteil vom 03.12.2001 - Aktenzeichen 4 U 142/01

DRsp Nr. 2002/5425

Rechts- und Parteifähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche ist nicht rechts- und parteifähig. Dies ist nur entweder die Gesamtheit aller Eigentümer oder der Verwalter als deren Prozeßstandschafter. Auf die Wohnungseigentümergemeinschaft, die im WEG spezial geregelt ist, können die allgemeineren Vorschriften der §§ 705 ff. BGB nicht bedenkenlos angwendet werden.

Normenkette:

BGB §§ 705 ff. ; ZPO § 62 § 523 § 263 § 139 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 546 Abs. 2 S. 1 §§ 3 ff. ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Mietzinsforderungen. Die Kläger haben in erster Instanz behauptet, sie seien Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft D, in deren Eigentum eine Seniorenresidenz mit 106 Wohneinheiten stehe.

Die ehemalige Eigentümerin N H habe am 15.10.1992 mit der Beklagten hinsichtlich dieses Objektes einen Mietvertrag abgeschlossen, in den die Kläger nach Begründung des Wohnungseigentums auf Vermieterseite eingetreten seien. Aus dem Mietvertrag stünden den Klägern Forderungen in einer Gesamthöhe von 314.637,86 DM zu.

Die Kläger haben in erster Instanz beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 159.163,81 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4.11.2001 zu bezahlen.