OLG Koblenz - Hinweisbeschluss vom 18.10.2010
5 U 934/10
Normen:
WEG § 10; ZPO § 50; ZPO § 263; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 25.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 534/09

Rechtsfähigkeit von Untergemeinschaften der Sondereigentümer von Sonderobjekten

OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 18.10.2010 - Aktenzeichen 5 U 934/10

DRsp Nr. 2011/3230

Rechtsfähigkeit von Untergemeinschaften der Sondereigentümer von Sonderobjekten

Nur die Gesamtgemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, nicht jedoch Untergemeinschaften der Sondereigentümer von Sonderobjekten. Eine gleichwohl gegen die Untergemeinschaft erhobene Klage ist mangels Parteifähigkeit unzulässig.

Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25.05.2010, Az. 10 O 534/09, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.

Normenkette:

WEG § 10; ZPO § 50; ZPO § 263; ZPO § 533;

Gründe:

Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:

I. Der Kläger unterhält ein Parkhaus, das ursprünglich von ...[A] und später von ...[D] betrieben worden war. Das Parkhaus befindet sich in einem von der Stadt ...[C] und ...[B] errichteten Gebäude, an dem Sondereigentum begründet ist.