Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25.05.2010, Az.
Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:
I. Der Kläger unterhält ein Parkhaus, das ursprünglich von ...[A] und später von ...[D] betrieben worden war. Das Parkhaus befindet sich in einem von der Stadt ...[C] und ...[B] errichteten Gebäude, an dem Sondereigentum begründet ist.
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