Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 14. November 2013 aufgehoben.
I.
Die Beteiligte zu 1 ist Teileigentümerin von zwei Garagen in einer Wohnanlage.
In den beiden Teileigentumsgrundbüchern ist im Bestandsverzeichnis jeweils folgender Vermerk eingetragen:
Zur Veräußerung ist die Zustimmung des Verwalters erforderlich, ausgenommen Veräußerungen:
a) im Wege der Zwangsvollstreckung, durch den Konkursverwalter oder in den Fällen des § 19 WEG,
b) durch einen Grundpfandrechtsgläubiger, der das Wohnungseigentum erworben hat.
Gemäß Beschlussprotokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.6.2011 ist für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2016 die X-GmbH als Verwalter bestellt.
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