OLG München - Beschluss vom 31.01.2014
34 Wx 469/13
Normen:
UmwG § 123, 131; WEG § 12 Abs. 1; UmwG § 26 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2014, 523
GmbHR 2014, 657
MietRB 2014, 146
NZM 2014, 757
NotBZ 2014, 265
ZMR 2014, 569
Vorinstanzen:
AG München, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen Berg am Laim Blatt 6998-19

Rechtsfolgen der Abspaltung des Teilbetriebs WEG-Verwaltung durch Umwandlung; Notwendigkeit der Bestellung eines neuen Verwalters

OLG München, Beschluss vom 31.01.2014 - Aktenzeichen 34 Wx 469/13

DRsp Nr. 2014/4097

Rechtsfolgen der Abspaltung des Teilbetriebs WEG -Verwaltung durch Umwandlung; Notwendigkeit der Bestellung eines neuen Verwalters

Die im Weg der Umwandlung vorgenommene Abspaltung eines Teilbetriebs (" WEG -Verwaltung") bewirkt keinen Wechsel in der Person des bestellten Verwalters. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird auch nicht verwalterlos. Ist zur Veräußerung des Wohnungseigentums die Verwalterzustimmung erforderlich, bedarf es weiterhin der Zustimmung des bestellten bisherigen Verwalters.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 14. November 2013 aufgehoben.

Normenkette:

UmwG § 123, 131; WEG § 12 Abs. 1; UmwG § 26 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist Teileigentümerin von zwei Garagen in einer Wohnanlage.

In den beiden Teileigentumsgrundbüchern ist im Bestandsverzeichnis jeweils folgender Vermerk eingetragen:

Zur Veräußerung ist die Zustimmung des Verwalters erforderlich, ausgenommen Veräußerungen:

a) im Wege der Zwangsvollstreckung, durch den Konkursverwalter oder in den Fällen des § 19 WEG,

b) durch einen Grundpfandrechtsgläubiger, der das Wohnungseigentum erworben hat.

Gemäß Beschlussprotokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.6.2011 ist für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2016 die X-GmbH als Verwalter bestellt.