Auf die Berufung der Kläger wird das am 15. September 2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das im schriftlichen Vorverfahren am 07.01.2008 erlassene und dem Beklagten am 15.01.2008 zugestellte Versäumnisurteil wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Hauptsache erledigt ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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