OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.03.2010
I-10 U 136/09
Normen:
BGB § 123; BGB § 546 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2011, 14
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 15.09.2009

Rechtsfolgen der Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung in einem durch Räumung erledigten Räumungsrechtsstreit; Kündigung des Mietverhältnisses wegen Nichtzahlung der Kaution

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2010 - Aktenzeichen I-10 U 136/09

DRsp Nr. 2010/19423

Rechtsfolgen der Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung in einem durch Räumung erledigten Räumungsrechtsstreit; Kündigung des Mietverhältnisses wegen Nichtzahlung der Kaution

1. Solange die Anfechtung (hier: § 123 BGB) nicht erklärt ist, behält das anfechtbare Rechtsgeschäft ungeachtet der ex-tunc-Wirkung einer Anfechtung seine Gültigkeit. 2. Hat der Mieter die Mieträume vor der Vollstreckung eines Räumungs-Versäumnisurteils freiwillig und endgültig geräumt und geht seine Anfechtungserklärung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung dem Vermieter erst nach der Besitzeinweisung zu, ist der Mietvertrag der Parteien in Bezug auf die prozessuale Feststellung der (einseitigen) Erledigung der Räumungsklage als wirksam zu behandeln. 3. Zur fristlosen Kündigung des gewerblichen Mietverhältnisses wegen Nichtzahlung der Kaution.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 15. September 2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das im schriftlichen Vorverfahren am 07.01.2008 erlassene und dem Beklagten am 15.01.2008 zugestellte Versäumnisurteil wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Hauptsache erledigt ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.