LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.06.2012
3 Sa 152/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; SGB VI § 275c;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 9515/10

Rechtsfolgen der außerplanmäßigen Anhebung der B eitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicheruung im Jahr 2003 hinsichtlich der Berechnung einer Betriebsrente

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 152/11

DRsp Nr. 2012/20633

Rechtsfolgen der außerplanmäßigen Anhebung der B eitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicheruung im Jahr 2003 hinsichtlich der Berechnung einer Betriebsrente

1. Versorgungsordnungen mit einer "gespaltenen Rentenformel" sind durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 500 EUR im Jahre 2003 nach § 275 c SGB VI regelmäßig lückenhaft geworden und entsprechend dem urspünglichen Regelungsplan zu ergänzen.2. Danach berechnet sich die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der außerplanmäßigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze.3. Beschränkt sich eine im Arbeitsvertrag enthaltene "Jeweiligkeitsklausel" auf eine Verweisung auf eine Versorgungszusage, ohne selbst eine von dieser abweichende Regelung zu beinhalten, so sind die Voraussetzungen für eine Änderung der Versorgungszusage von deren Rechtscharakter abhängig.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 20.07.2011 - 30 Ca 9515/10 - abgeändert:

1. 2. II. III.