OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.07.2010
I-24 U 230/09
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 2;
Fundstellen:
MietRB 2011, 6-7
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 20.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 51/09

Rechtsfolgen der Erklärung der ARGE über die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung für einen bedürftigen Mieter

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2010 - Aktenzeichen I-24 U 230/09

DRsp Nr. 2010/19719

Rechtsfolgen der Erklärung der ARGE über die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung für einen bedürftigen Mieter

Bei der von einer Arbeitsgemeinschaft für Grundsicherung für Arbeitssuchende (ARGE) an einen Vermieter gerichteten Erklärung, die Kosten der Unterkunft und der Heizung für einen bedürftigen Mieter zu übernehmen, handelt es sich regelmäßig um eine Tatsachenmitteilung, wenn nicht besondere Umstände die Annahme einer öffentlich-rechtlichen oder sogar privat-rechtlichen Willenserklärung rechtfertigen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. November 2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 2;

Gründe

Die Berufung der beklagten ARGE D. ist zulässig und begründet.

Den Klägern stehen Ansprüche auf die noch im Streit befindlichen Mieten und Nebenkosten gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Grunde zu.

I.

Die Klage ist zulässig.

1.