OLG Saarbrücken - Urteil vom 29.04.2015
2 U 31/14
Normen:
BGB § 242; BGB § 546; ZPO § 1032 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen O 66/13

Rechtsfolgen der Vereinbarung einer MediationsklauselRechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf die Mediationsklausel

OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.04.2015 - Aktenzeichen 2 U 31/14

DRsp Nr. 2016/13241

Rechtsfolgen der Vereinbarung einer Mediationsklausel Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf die Mediationsklausel

1. Eine Mediationsklausel steht ebenso wie eine Schiedsklausel der unmittelbaren gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen entgegen, sofern die Gegenpartei sich vor Einlassung zur Sache hierauf beruft. 2. Die Berufung auf die Mediationsklausel ist treuwidrig, wenn die Parteien vor Klageerhebung über einen längeren Zeitraum ergebnislos verhandelt haben und nicht zu erwarten ist, dass das Mediationsverfahren erfolgreich abgeschlossen werden kann.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25.3.2014 - 8HK O 66/13 -, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 1. als derzeit unzulässig abgewiesen worden ist, aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 546; ZPO § 1032 Abs. 1;

Gründe:

I.