BGH - Urteil vom 07.02.2007
VIII ZR 145/06
Normen:
BGB § 573c Abs. 4 ; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 546
MDR 2007, 880
MietRB 2007, 109
NJ 2007, 267
NJW-RR 2007, 668
NZM 2007, 327
WuM 2007, 202
ZMR 2007, 358
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 291/05
AG Schöneberg, vom 09.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 C 306/04

Rechtsfolgen des Beitritts eines weiteren Mieters zu einem unverändert fortbestehenden Wohnraummietvertrag

BGH, Urteil vom 07.02.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 145/06

DRsp Nr. 2007/6050

Rechtsfolgen des Beitritts eines weiteren Mieters zu einem unverändert fortbestehenden Wohnraummietvertrag

»Haben die Beteiligten nach dem 31. August 2001 den Beitritt eines weiteren Mieters zu einem im Übrigen unverändert fortbestehenden Wohnraummietvertrag vereinbart, wirkt eine vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes 2001 wirksam formularvertraglich vereinbarte Regelung der Kündigungsfristen auch gegenüber dem Beitretenden, wenn die Kündigung vor dem 1. Juni 2005 zugegangen ist.«

Normenkette:

BGB § 573c Abs. 4 ; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 20. September 1991 mietete die Beklagte zu 1 von den Klägern zu 1, 4 und 5 und der Rechtsvorgängerin der Kläger zu 2 und 3 eine Wohnung in der B.straße in B.. § 2 des schriftlichen Vertrages lautet auszugsweise:

"... Das Mietverhältnis beginnt am 01.11.1991 und endet am 30.09.1995. Es verlängert sich jedoch jeweils um ein Jahr, wenn es nicht gekündigt ist. (Kündigungsfristen siehe 2.)

2. Kündigungsfristen ...: Die Kündigungsfrist beträgt

- 3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen sind,

- 6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5 Jahre vergangen sind,

- 9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 8 Jahre vergangen sind,

- 12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre vergangen sind."