OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.10.2017
20 W 302/16
Normen:
WEG § 7;
Vorinstanzen:
AG Marburg, vom 21.10.2016

Rechtsfolgen des Fehlens einer Abgeschlossenheitsbescheinigung hinsichtlich der Eintragung von Wohnungseigentum im GrundbuchAnforderungen an den Inhalt der Abgeschlossenheitsbescheinigung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.10.2017 - Aktenzeichen 20 W 302/16

DRsp Nr. 2018/1447

Rechtsfolgen des Fehlens einer Abgeschlossenheitsbescheinigung hinsichtlich der Eintragung von Wohnungseigentum im Grundbuch Anforderungen an den Inhalt der Abgeschlossenheitsbescheinigung

1. Nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG ist einer Eintragungsbewilligung als Anlage unter anderem eine Bescheinigung der Baubehörde beizufügen, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 WEG vorliegen. Ohne hinreichende Abgeschlossenheitsbescheinigung darf keine Grundbucheintragung erfolgen, da diese formelle Eintragungsvoraussetzung ist.2. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung hat sich darauf zu beziehen, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.3. Einen Anhalt für die Abgeschlossenheit gibt Nr. 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19.3.1974.

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit darin die Einreichung einer ergänzenden Eintragungsbewilligung aufgegeben worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

WEG § 7;

Gründe

I.

Im betroffenen Grundbuch sind die Antragsteller in Abt. I lfd. Nrn. 1a und 1b zu je 1/2 als Eigentümer eingetragen. Der betroffene Grundbesitz ist nach Angaben der Antragsteller mit einem Gebäude mit 2 Wohnungen bebaut.