Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf den leistungsabhängigen Teilerlass nach §
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin die Antragsfrist des §
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