KG - Urteil vom 22.03.2010
8 U 142/09
Normen:
BGB § 535; BGB § 273;
Fundstellen:
MietRB 2010, 165
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 209/08

Rechtsfolgen nicht rechtzeitiger Abrechnung der Nebenkosten betreffend ein bereits beendetes Gewerberaummietverhältnis; Fälligkeit des Anspruchs auf Rückzahlung der Vorauszahlungen

KG, Urteil vom 22.03.2010 - Aktenzeichen 8 U 142/09

DRsp Nr. 2010/6326

Rechtsfolgen nicht rechtzeitiger Abrechnung der Nebenkosten betreffend ein bereits beendetes Gewerberaummietverhältnis; Fälligkeit des Anspruchs auf Rückzahlung der Vorauszahlungen

1. Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Nebenkosten ab, so kann der Mieter bei beendetem Gewerberaummietverhältnis die Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen verlangen (im Anschluss an BGH - VIII ZR 57/04 - 09.03.2005 - GE 2005, 543 für Wohnraum). 2. Der Anspruch auf Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen wird fällig, wenn die Abrechnungsfrist erfolglos abgelaufen ist und das Mietverhältnis beendet ist. Die Entstehung und die Durchsetzbarkeit des Rückzahlungsanspruchs sind nicht davon abhängig, dass noch ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch auf Erteilung der Nebenkostenabrechnung besteht.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Mai 2009 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin - 29 0 209/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird zugelassen.