BGH - Urteil vom 16.02.2018
V ZR 148/17
Normen:
WEG § 10 Abs. 4 S. 1; WEG § 21 Abs. 8; WEG § 23 Abs. 4; WEG § 48 Abs. 3; ZPO § 322 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2018, 786
MietRB 2018, 140
NJW-RR 2018, 522
NZM 2018, 401
ZMR 2018, 608
Vorinstanzen:
AG Montabaur, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 433/14 WEG
LG Koblenz, vom 24.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 58/15 WEG

Rechtskraft eines Urteils als Ersetzung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer hinsichtlich Gültigkeit mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer und deren Sondernachfolger; Eintritt der Gestaltungswirkung mit Rechtskraft eines stattgebenden Gestaltungsurteils

BGH, Urteil vom 16.02.2018 - Aktenzeichen V ZR 148/17

DRsp Nr. 2018/4341

Rechtskraft eines Urteils als Ersetzung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer hinsichtlich Gültigkeit mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer und deren Sondernachfolger; Eintritt der Gestaltungswirkung mit Rechtskraft eines stattgebenden Gestaltungsurteils

Mit Rechtskraft eines stattgebenden Gestaltungsurteils tritt die Gestaltungswirkung ein; zugleich erwächst die Feststellung in materielle Rechtskraft, dass das Gestaltungsrecht des Klägers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestand und die Gestaltungswirkung daher zu Recht eingetreten ist. ZPO § 322 Abs. 1 Ist ein Urteil, das einen Beschluss der Wohnungseigentümer ersetzt, rechtskräftig geworden, steht mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer und deren Sondernachfolger fest, dass der (ersetzte) Beschluss gültig ist; daher kann nicht mehr geltend gemacht werden, er sei nichtig, und zwar auch dann nicht, wenn die Beschlussersetzung durch Versäumnisurteil erfolgt ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24. April 2017 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 16. April 2015 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 4 S. 1; WEG § 21 Abs. 8; WEG § 23 Abs. 4; WEG § 48 Abs. 3; ZPO § 322 Abs. 1;

Tatbestand