OLG Hamm - Beschluss vom 15.02.2010
I-15 Wx 222/10
Normen:
WEG § 10 Abs. 6 S. 1; WEG § 21 Abs. 7;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 20/06

Rechtsnatur des Abrechnungsguthabens aus der Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 15.02.2010 - Aktenzeichen I-15 Wx 222/10

DRsp Nr. 2011/6146

Rechtsnatur des Abrechnungsguthabens aus der Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

1. Das Abrechnungsguthaben aus einer mehrheitlich beschlossenen Jahresabrechnung begründet einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft, solange eine anderweitige Regelung nach § 21 Abs. 7 WEG nicht beschlossen worden ist. (amtlicher Leitsatz) 2. Dies gilt für beschlossene Abrechnungsguthaben aus der Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des WEG.

Tenor

Die angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde an das Landgericht zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde und der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 4.563,21 € festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 6 S. 1; WEG § 21 Abs. 7;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1) ist Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage, in der eine Wohnung, vier Gewerbeeinheiten und drei Garagen in seinem Sondereigentum stehen. Verwalterin der Anlage war seit dem Jahre 1990 die I GmbH in E. In der Wohnungseigentümerversammlung am 09.10.2007 wurde die D Vermietungs- + Verwaltungs-GmbH in E zur neuen Verwalterin bestellt.