OLG Zweibrücken - Beschluss vom 16.09.2010
3 W 132/10
Normen:
WEG § 43 Nr. 1; BGB § 37 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 101
MietRB 2011, 17
NZM 2011, 79
Vorinstanzen:
AG Altenkirchen, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen

Rechtsnatur des Verfahrens zur gerichtlichen Ermächtigung eines Wohnungseigentümers zur Einberufung einer Eigentümerversammlung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.09.2010 - Aktenzeichen 3 W 132/10

DRsp Nr. 2011/3264

Rechtsnatur des Verfahrens zur gerichtlichen Ermächtigung eines Wohnungseigentümers zur Einberufung einer Eigentümerversammlung

Beantragt ein Wohnungseigentümer in Ermangelung eines Verwalters die gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung, so handelt es sich dabei um ein WEG -Verfahren nach § 43 Nr. 1 WEG und nicht um ein dem FamFG unterfallendes Verfahren analog § 37 Abs. 2 BGB.

I. Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Altenkirchen vom 21. Juli 2010 einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgerichts Altenkirchen zurückverwiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

III. Der Wert des Verfahrens der Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 43 Nr. 1; BGB § 37 Abs. 2;

Gründe: