OLG Hamm - Beschluss vom 04.05.2004
15 W 183/03
Normen:
BGB § 876; BGB § 877; Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse NRW § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 590/02

Rechtsnatur eines Unschädlichkeitszeugnisses

OLG Hamm, Beschluss vom 04.05.2004 - Aktenzeichen 15 W 183/03

DRsp Nr. 2010/6738

Rechtsnatur eines Unschädlichkeitszeugnisses

Das von der zuständigen Behörde in einem gesonderten Verfahren erlassene Unschädlichkeitszeugnis nach dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse vom 29.03.1966 (GV NRW S. 136) ersetzt die nach §§ 875, 876 BGB erforderlichen materiell-rechtlichen Erklärungen und gilt als Ersatz für eine verfahrensrechtlich erforderliche Löschungsbewilligung. Es wird wirksam, wenn es nicht mehr angefochten werden kann bzw. hierüber rechtskräftig entschieden worden ist. Daher ist bei Vorliegen eines Unschädlichkeitszeugnisses die Bewilligung des dinglich Berechtigten gem. § 19 GBO nicht mehr erforderlich.

Tenor

Der angefochtene Beschluss und die Zwischenverfügungen des Grundbuchamts vom 17. April 2002 und 3. Juni 2002 werden aufgehoben.

Der Wert des Verfahrens der Erstbeschwerde und der weiteren Beschwerde wird auf jeweils 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 876; BGB § 877; Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse NRW § 1 Abs. 1;

Gründe

I.