1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 11.05.2015 - Az:
2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte ist berechtigt, die Vollstreckung wegen der Entfernung der Gegenstände aus den Räumen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.
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