BGH - Urteil vom 11.02.2011
V ZR 66/10
Normen:
WEG § 21 Abs. 5; WEG § 24 Abs. 6 S. 3; WEG § 24 Abs. 7 S. 8; WEG § 27 Abs. 1; WEG § 27 Abs. 2; WEG § 27 Abs. 3; WEG § 28 Abs. 2; WEG § 28 Abs. 3; BGB § 226; BGB § 242; BGB § 259; BGB § 666; BGB § 675;
Fundstellen:
MDR 2011, 413
NJW 2011, 1137
NZM 2011, 279
WM 2011, 1287
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 01.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 604/08
LG Köln, vom 18.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 140/09

Geschäftsräume des Verwalters als Ort für die Ausübung des Rechts des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen; Allen Wohnungsinhaber gemeinschaftliche zustehender gegen einen Verwalter gerichteten Anspruch auf Auskunft zu der Jahresabrechnung und zu dem Wirtschaftsplan aller Wohnungseigentümer als unteilbare Leistung; Durchsetzung des Anspruchs auf Auskunft zu der Jahresabrechnung und zu dem Wirtschaftsplandurch einen Wohnungsinhaber

BGH, Urteil vom 11.02.2011 - Aktenzeichen V ZR 66/10

DRsp Nr. 2011/4927

Geschäftsräume des Verwalters als Ort für die Ausübung des Rechts des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen; Allen Wohnungsinhaber gemeinschaftliche zustehender gegen einen Verwalter gerichteten Anspruch auf Auskunft zu der Jahresabrechnung und zu dem Wirtschaftsplan aller Wohnungseigentümer als unteilbare Leistung; Durchsetzung des Anspruchs auf Auskunft zu der Jahresabrechnung und zu dem Wirtschaftsplandurch einen Wohnungsinhaber

a) Das Recht des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen ist grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters auszuüben; dort kann er sich auf seine Kosten Ablichtungen der Unterlagen anfertigen oder anfertigen lassen. b) Der gegen den Verwalter gerichtete Anspruch auf Auskunft zu der Jahresabrechnung und zu dem Wirtschaftsplan steht allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich als unteilbare Leistung zu; erst wenn sie davon trotz Verlangens eines einzelnen Eigentümers keinen Gebrauch machen, kann dieser allein die Auskunft verlangen. Außerdem besteht ein Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers dann, wenn sich das Auskunftsverlangen auf Angelegenheiten bezieht, die ausschließlich ihn betreffen.

Die Revision gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. Februar 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

WEG § Abs. ;