BGH - Versäumnisurteil vom 29.01.2021
V ZR 158/20
Normen:
WEG § 21 Nr. 8;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 771 C 49/18
LG Berlin, vom 03.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 53 S 5/19 WEG

Gerichtliche Ersetzung eines Beschlusses wegen fehlerhafter Umsetzung des gefassten Beschlusses durch den ehemaligen Verwalter

BGH, Versäumnisurteil vom 29.01.2021 - Aktenzeichen V ZR 158/20

DRsp Nr. 2021/5288

Gerichtliche Ersetzung eines Beschlusses wegen fehlerhafter Umsetzung des gefassten Beschlusses durch den ehemaligen Verwalter

Fehlen tatsächliche Feststellungen im Sinne des § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO oder sind sie derart lückenhaft, dass sich die tatsächlichen Gründe der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zweifelsfrei erkennen lassen, ist eine revisionsrechtliche Prüfung nicht möglich. In einem solchen Fall liegt ein von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung des Berufungsurteils zur Folge hat. Gleiches gilt, wenn sich die Berufungsanträge nicht aus dem Berufungsurteil ergeben. Deren Wiedergabe ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil sie in dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht enthalten sind.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 53 - vom 3. Juli 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.

Normenkette:

WEG § 21 Nr. 8;

Tatbestand