BGH - Urteil vom 16.09.2016
V ZR 3/16
Normen:
WEG § 46 Abs. 1 S. 2; ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ
MDR 2017, 263
NJW 2016, 10
NZM 2017, 147
ZMR 2017, 74
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 772 C 56/14
LG Berlin, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 85 S 12/15 WEG

Wahrung der Klagebegründungsfrist bei einer die Teilungserklärung betreffenden Beschlussanfechtungsklage im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH, Urteil vom 16.09.2016 - Aktenzeichen V ZR 3/16

DRsp Nr. 2016/19883

Wahrung der Klagebegründungsfrist bei einer die Teilungserklärung betreffenden Beschlussanfechtungsklage im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft

a) Das Berufungsgericht muss Schriftsätze der Parteien, die zwar nach Ablauf der gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme, aber vor Erlass des die Berufung zurückweisenden Beschlusses eingehen, zur Kenntnis nehmen und jedenfalls daraufhin überprüfen, ob darin enthaltene Rechtsausführungen der beabsichtigten Verfahrensweise entgegenstehen und zu einem Eintritt in die mündliche Verhandlung veranlassen.b) Erlassen ist der Beschluss in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht sich seiner in einer der Verkündung vergleichbaren Weise entäußert hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1574, 1575).WEG § 46 Abs. 1 Satz 2 ZurWahrung der Klagebegründungsfrist, wenn eine Beschlussanfechtungsklage innerhalb der Frist nur darauf gestützt wird, dass der Beschluss die Teilungserklärung ändere und dies einstimmig erfolgen müsse, während tatsächlich eine Öffnungsklausel vereinbart und das danach erforderliche Quorum nicht erreicht ist.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerinnen werden das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 17. November 2015 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 11. Dezember 2014 abgeändert.