OLG Celle - Beschluss vom 05.01.2004
4 W 217/03
Normen:
WEG § 23 Abs. 2 ;
Fundstellen:
InVo 2004, 295
OLGReport-Celle 2004, 140
ZMR 2004, 525
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 19.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 20/03
AG Hameln, - Vorinstanzaktenzeichen 12 II 6/03

Wohnungseigentum: Erhebung einer Sonderumlage zur Behebung eines Liquiditätsmangels auf dem Geschäftskonto der Gemeinschaft

OLG Celle, Beschluss vom 05.01.2004 - Aktenzeichen 4 W 217/03

DRsp Nr. 2004/950

Wohnungseigentum: Erhebung einer Sonderumlage zur Behebung eines Liquiditätsmangels auf dem Geschäftskonto der Gemeinschaft

»Die Erhebung einer Sonderumlage zur Behebung des Liquiditätsmangels auf dem Geschäftskonto der Gemeinschaft durch Beschluss der Eigentümerversammlung widerspricht auch gegenüber dem Ersteher von Wohnungs- und Teileigentum regelmäßig nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, weil durch die Umlage nicht der Voreigentümer von der Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Wohngelder befreit, sondern zum Nutzen der derzeitigen Miteigentümer die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschaft abgewendet werden soll.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe: