OLG München - Beschluss vom 27.05.2011
34 Wx 161/10
Normen:
WEG § 3 Abs. 2; WEG § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG München, vom 09.11.2010

Zurückweisung eines Antrags auf Vollzug der Unterteilung von Wohnungseigentum im Grundbuch mangels Vorlage einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

OLG München, Beschluss vom 27.05.2011 - Aktenzeichen 34 Wx 161/10

DRsp Nr. 2011/11057

Zurückweisung eines Antrags auf Vollzug der Unterteilung von Wohnungseigentum im Grundbuch mangels Vorlage einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - München vom 9. November 2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert beträgt 80.000,00 €.

Normenkette:

WEG § 3 Abs. 2; WEG § 8 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligte ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümerin eines Miteigentumsanteils zu 285/10.000 an einem vereinigten Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung, Maisonette, Appartements, Büro- und Nebenräumen, bezeichnet mit Nr. 603 laut Aufteilungsplan. Das Sondereigentum befindet sich im 6., 7. und 8. Stockwerk der Wohnanlage. Die notarielle Urkunde vom 12.11.2009 enthält die Unterteilung dieses Wohnungseigentums und dazu folgende Erklärung:

Der Eigentümer ... spaltet hiermit gemäß § 8 WEG die nachfolgend näher bezeichneten Miteigentumsanteile von dem bisherigen Miteigentumsanteil des Raumeigentums Nr. 603 in Höhe von 170/10.000 ab ...

Sodann wurde mit diesen Anteilen jeweils das im 6. Stockwerk befindliche Sondereigentum an einer Raumeinheit verbunden, nämlich

(1) ein Miteigentumsanteil zu 35/10.000 verbunden mit dem Sondereigentum an allen im Aufteilungsplan mit Nr. 601 bezeichneten Räumlichkeiten (Zimmer, Kochnische, WC/Bad und Loggia),