BGH - Urteil vom 10.07.2020
V ZR 178/19
Normen:
WEG § 16 Abs. 2; WEG § 21 Abs. 4; WEG § 23 Abs. 4 S. 2; WEG § 28 Abs. 3; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 1171
MietRB 2020, 306
NZM 2020, 755
ZMR 2020, 857
Vorinstanzen:
AG München, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 484 C 9773/14 WEG
LG München I, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 2812/18 WEG

Erklären der Einzelabrechnungen einer Jahresabrechnung im Beschlussanfechtungsverfahren hinsichtlich einzelner Positionen für ungültig; Rückzahlung der Abrechnungsspitze im Wege eines Bereicherungsausgleichs als Anspruch einzelner Wohnungseigentümer; Gelten des Vorrangs der Jahresabrechnung durch Stattfinden eines Eigentumswechsels zwischen der Zahlung und der erneuten Beschlussfassung

BGH, Urteil vom 10.07.2020 - Aktenzeichen V ZR 178/19

DRsp Nr. 2020/11961

Erklären der Einzelabrechnungen einer Jahresabrechnung im Beschlussanfechtungsverfahren hinsichtlich einzelner Positionen für ungültig; Rückzahlung der Abrechnungsspitze im Wege eines Bereicherungsausgleichs als Anspruch einzelner Wohnungseigentümer; Gelten des "Vorrangs der Jahresabrechnung" durch Stattfinden eines Eigentumswechsels zwischen der Zahlung und der erneuten Beschlussfassung

WEG § 28 Abs. 3 Werden die Einzelabrechnungen einer Jahresabrechnung im Beschlussanfechtungsverfahren hinsichtlich einzelner Positionen für ungültig erklärt, erfasst dies zwangsläufig auch die in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen (positiven oder negativen) Abrechnungsspitzen; es kommt nicht darauf an, ob dies im Urteilstenor explizit ausgesprochen worden ist. WEG § 21 Abs. 4, § 28 Abs. 3 Wird die Jahresabrechnung insgesamt oder teilweise für ungültig erklärt, können einzelne Wohnungseigentümer nicht die Rückzahlung der Abrechnungsspitze im Wege eines Bereicherungsausgleichs beanspruchen; vielmehr steht ihnen ein Anspruch gegen den Verwalter auf Erstellung einer neuen Jahresabrechnung für das betroffene Jahr zu, und von den übrigen Wohnungseigentümern können sie die Beschlussfassung hierüber verlangen. Dieser "Vorrang der Jahresabrechnung" gilt auch dann, wenn zwischen der Zahlung und der erneuten Beschlussfassung ein Eigentumswechsel stattfindet.