OLG München - Beschluss vom 21.02.2007
34 Wx 100/06
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 § 26 Abs. 1 § 43 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 110
MietRB 2007, 176
NJW-RR 2007, 1096
NZM 2007, 448
OLGReport-München 2007, 373
WuM 2007, 222
ZMR 2007, 480
Vorinstanzen:
LG München II, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 2073/06
AG Fürstenfeldbruck, - Vorinstanzaktenzeichen II 114/05

Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtung eines Negativbeschlusses mit Antrag auf Feststellung fehlender Beschlussfassung

OLG München, Beschluss vom 21.02.2007 - Aktenzeichen 34 Wx 100/06

DRsp Nr. 2007/6142

Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtung eines Negativbeschlusses mit Antrag auf Feststellung fehlender Beschlussfassung

»Für die Anfechtung eines Negativbeschlusses verbunden mit dem Antrag auf Feststellung, dass zu diesem Tagesordnungspunkt überhaupt kein Beschluss gefasst wurde, kann ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein (hier: Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund).«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 § 26 Abs. 1 § 43 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten (S.-GmbH) verwaltet wird. Hinsichtlich der Verwaltung kam es zu Streitigkeiten zwischen den Eigentümern und der Verwalterin. Am 2.11.2005 fand eine Eigentümerversammlung statt, die von einem Geschäftsführer der Verwalterin, Herrn S., geleitet wurde. Die Beschlussfähigkeit der Versammlung wurde von ihm festgestellt. Im Protokoll der Eigentümerversammlung, welches nur von Herrn S. unterschrieben ist, weil im Übrigen die Unterschriften verweigert wurden, ist Folgendes festgehalten:

Tagesordnungspunkt (TOP) 3:

(...)

Sodann beraten die Wohnungseigentümer in der Zeit von 20.40 Uhr bis 21.00 Uhr ohne Mitwirkung der S.-GmbH über ihr weiteres Vorgehen. Nach Beendigung dieser Beratung stellt Herr S. folgenden Antrag:

Die Eigentümergemeinschaft möge beschließen: