I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten (S.-GmbH) verwaltet wird. Hinsichtlich der Verwaltung kam es zu Streitigkeiten zwischen den Eigentümern und der Verwalterin. Am 2.11.2005 fand eine Eigentümerversammlung statt, die von einem Geschäftsführer der Verwalterin, Herrn S., geleitet wurde. Die Beschlussfähigkeit der Versammlung wurde von ihm festgestellt. Im Protokoll der Eigentümerversammlung, welches nur von Herrn S. unterschrieben ist, weil im Übrigen die Unterschriften verweigert wurden, ist Folgendes festgehalten:
Tagesordnungspunkt (TOP) 3:
(...)
Sodann beraten die Wohnungseigentümer in der Zeit von 20.40 Uhr bis 21.00 Uhr ohne Mitwirkung der S.-GmbH über ihr weiteres Vorgehen. Nach Beendigung dieser Beratung stellt Herr S. folgenden Antrag:
Die Eigentümergemeinschaft möge beschließen:
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