BGH - Urteil vom 02.10.2015
V ZR 5/15
Normen:
WEG § 21; WEG § 46; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2016, 13
MietRB 2015, 361
NJW 2015, 3713
NJW 2015, 6
NZM 2015, 937
ZMR 2016, 122
ZMR 2016, 2
Vorinstanzen:
AG Waldshut-Tiengen, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 242/13 WEG
LG Karlsruhe, vom 04.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 102/13

Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage bei Ablehnung eines von einem Wohnungseigentümer gegen den Verband gerichteten Zahlungsbegehrens durch Beschluss; Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines sogenannten Negativbeschlusses im Wege der gerichtlichen Anfechtung

BGH, Urteil vom 02.10.2015 - Aktenzeichen V ZR 5/15

DRsp Nr. 2015/19259

Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage bei Ablehnung eines von einem Wohnungseigentümer gegen den Verband gerichteten Zahlungsbegehrens durch Beschluss; Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines sogenannten Negativbeschlusses im Wege der gerichtlichen Anfechtung

a) Wird ein von einem Wohnungseigentümer gegen den Verband gerichtetes Zahlungsbegehren durch Beschluss abgelehnt, besteht regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage.b) Im Rahmen der Begründetheit einer solchen Klage ist lediglich zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung allein die freiwillige Erfüllung des Anspruchs ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte; dies ist nur dann anzunehmen, wenn der Anspruch offenkundig und ohne jeden vernünftigen Zweifel begründet war.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XI - vom 4. November 2014 wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.

Normenkette:

WEG § 21; WEG § 46; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand