Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.09.2021 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Einzelrichterin) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Räumungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 Euro, im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leisten.
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