Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. Januar 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover [14 O 175/17] wie folgt abgeändert:
Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger von einer Inanspruchnahme der Umsatzsteuerpflicht seitens des Finanzamtes M. für die Jahre 2009 und 2010 (betreffend Bauleistungen der Schuldnerin gegenüber der Beklagten) freizustellen Zug um Zug gegen Aushändigung korrigierter Abschlagsrechnungen, die gemäß §§ 14 Abs. 2 und Abs. 4, 18 UStG Angaben zum anzuwendenden Steuersatz und zum auf das Entgelt entfallenen Steuerbetrag enthalten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen und Revisionsverfahren) haben der Kläger 75 % und die Beklagte 25 % zu tragen.
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