BGH - Beschluss vom 17.03.2016
V ZR 185/15
Normen:
WEG § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. 1; WEG § 43 Nr. 1 -2; WEG § 62 Abs. 2; BGB § 94 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZM 2016, 363
Vorinstanzen:
LG München II, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 1522/14
OLG München, vom 20.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 4290/14

Rechtsstreitigkeiten von Wohnungseigentümern untereinander wegen der Beschädigung von Allein- oder Sondereigentum; Herleitung von Ansprüchen aus einer Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums

BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - Aktenzeichen V ZR 185/15

DRsp Nr. 2016/7309

Rechtsstreitigkeiten von Wohnungseigentümern untereinander wegen der Beschädigung von Allein- oder Sondereigentum; Herleitung von Ansprüchen aus einer Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums

1. Werden Ansprüche aus einer Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums durch einen Wohnungseigentümer hergeleitet, unterfällt eine darauf gestützte Klage insgesamt § 43 Nr. 1 bzw. Nr. 2 WEG. 2. Ist Grundlage einer Auseinandersetzung das Gemeinschaftsverhältnis, ändert sich daran auch nichts durch den Umstand, dass der Beklagte zwischenzeitlich aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden ist.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 13. Zivilsenat - vom 20. Juli 2015 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000 €.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. 1; WEG § 43 Nr. 1 -2; WEG § 62 Abs. 2; BGB § 94 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.