OLG Koblenz - Urteil vom 07.10.2014
3 U 277/14
Normen:
BGB § 226; BGB § 242; BGB § 595 Abs. 1 S. 1; BGB § 917; ZPO § 296 a; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 2 und 3; Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz § 47 ff;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 07.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 233/13

Rechtstellung des Betreibers eines Campingplatzes auf gepachtetem Grund und Boden

OLG Koblenz, Urteil vom 07.10.2014 - Aktenzeichen 3 U 277/14

DRsp Nr. 2014/15284

Rechtstellung des Betreibers eines Campingplatzes auf gepachtetem Grund und Boden

1. Der Betreiber eines Campingplatzes kann nicht die Fortsetzung eines Pachtverhältnisses nach Maßgabe des § 595 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen, da diese Vorschrift nur für Landpachtverträge gilt. Die Vorschrift bezweckt den sozialpolitischen Schutz der Existenzgrundlage landwirtschaftlicher Pächter.2. Eine entsprechende Anwendung des § 595 Abs. 1 S. 1 BGB kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht deshalb in Betracht, weil die dem Betrieb des Campingplatzes dienenden Grundstücke ursprünglich für eine landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen waren und im Falle einer wirksamen Kündigung des Pachtverhältnisses wieder dazu verwendet werden könnten. Ausgehend vom dem Schutzzweck der Vorschrift, den sozialpolitischen Schutz der Existenzgrundlage landwirtschaftlicher Pächter zu gewährleisten, besteht hier keine vergleichbare Interessenlage. Der Betrieb eines Campingplatzes stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar, die nicht in gleichem Umfange schutzbedürftig ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 7. Februar 2014 teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin Zahlung von 5.000,00 € begehrt.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. III.