Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung von Aufwendungen aus einem gewerblichen Mietverhältnis gemäß § 538 Abs. 2 BGB a.F.
Im Sommer 1990 mietete die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer von der B. G. und H. GmbH im Aufbau (im Folgenden: BGHG) Gaststättenräume im Erd- und Obergeschoss eines im ehemaligen Ostteil von Berlin gelegenen Gebäudes fest auf zehn Jahre. Das betreffende Grundstück war vor dem Beitritt im Liegenschaftsbuch als Eigentum des Volkes eingetragen, Rechtsträger war der zum Parteivermögen der SED gehörende organisationseigene Betrieb Z. B (im Folgenden:
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