BGH - Urteil vom 21.02.2007
XII ZR 249/04
Normen:
VZOG § 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 586
MDR 2007, 827
NJ 2007, 380
NJW-RR 2007, 957
WM 2007, 1429
ZMR 2007, 437
ZfIR 2007, 468
Vorinstanzen:
KG, vom 01.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 20/04
LG Berlin, vom 01.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 793/94

Rechtstellung des Mieters eines im Zuordnungsverfahren zugeordneten Grundstücks

BGH, Urteil vom 21.02.2007 - Aktenzeichen XII ZR 249/04

DRsp Nr. 2007/6325

Rechtstellung des Mieters eines im Zuordnungsverfahren zugeordneten Grundstücks

»Der Mieter eines Grundstücks das einem bestimmten, am Zuordnungsverfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz Beteiligten zugeordnet wurde, kann nicht geltend machen, dass ein anderer am Verfahren beteiligter Zuordnungsprätendent Eigentümer des Grundstücks sei.«

Normenkette:

VZOG § 2 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung von Aufwendungen aus einem gewerblichen Mietverhältnis gemäß § 538 Abs. 2 BGB a.F.

Im Sommer 1990 mietete die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer von der B. G. und H. GmbH im Aufbau (im Folgenden: BGHG) Gaststättenräume im Erd- und Obergeschoss eines im ehemaligen Ostteil von Berlin gelegenen Gebäudes fest auf zehn Jahre. Das betreffende Grundstück war vor dem Beitritt im Liegenschaftsbuch als Eigentum des Volkes eingetragen, Rechtsträger war der zum Parteivermögen der SED gehörende organisationseigene Betrieb Z. B (im Folgenden: VOB Z). Berechtigter Nutzer und Betreiber der Gaststätte war der volkseigene Betrieb Gaststätten HO B., der am 18. Juli 1990 in die BGHG umgewandelt worden war. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der BGHG.