OLG Köln - Beschluss vom 17.10.2017
22 U 60/16
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 273;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 01.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 355/15

Rechtstellung des vorsteuerabzugsberechtigten Gewerberaummieters

OLG Köln, Beschluss vom 17.10.2017 - Aktenzeichen 22 U 60/16

DRsp Nr. 2018/1368

Rechtstellung des vorsteuerabzugsberechtigten Gewerberaummieters

Ein vorsteuerabzugsberechtigter Mieter von Gewerberaum hat gegenüber dem Anspruch des Vermieters auf Mietzahlung ein Zurückbehaltungsrecht, wenn weder der Mietvertrag die gem. § 14 Abs. 1 UStG erforderlichen Angaben enthält, noch der Vermieter ihm eine entsprechende Dauerrechnung überlassen hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 01.03.2016 (8 O 355/15) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 273;

Gründe

(Beschluss ohne Tatbestand gem. §§ 540 Abs. 2, 522 Abs. 3,313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Ziff. 8 EGZPO)

I.

Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.