KG - Urteil vom 03.12.2001
8 U 7200/00
Normen:
BGB § 197 § 535 S. 2 § 196 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 693 Abs. 2 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 65
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 162/99

Rechtzeitige Zustellung eines Mahnbescheids - demnächst im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO- Beginn der Verjährung bei einer gewerbsmässigen Vermietung

KG, Urteil vom 03.12.2001 - Aktenzeichen 8 U 7200/00

DRsp Nr. 2002/5360

Rechtzeitige Zustellung eines Mahnbescheids - "demnächst" im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO - Beginn der Verjährung bei einer gewerbsmässigen Vermietung

1. Für die Frage, ob eine Zustellung "demnächst" im Sinne von § 693 Abs. 2 ZPO erfolgt ist, wird die Zeitdauer der Verzögerung vom Tage des Ablaufs der Verjährungsfrist und nicht von dem früheren Zeitpunkt der Einreichung des Mahnantrages gemessen.2. Ein Messestand aus variablen Boden- und Wandflächen stellt eine bewegliche Sache dar, so dass bei gewerbsmässiger Vermietung die Verjährung des § 196 Abs. 1 Ziffer 6 BGB einschlägig ist.

Normenkette:

BGB § 197 § 535 S. 2 § 196 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 693 Abs. 2 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 § 546 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin dem Grunde und der Höhe nach überhaupt gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Untermietzinses gemäß § 535 Satz 2 BGB hatte. Dieser Mietzinsanspruch ist jedenfalls seit 1. Januar 1997 gemäß § 196 Abs. 1 Ziffer 6 BGB verjährt.