Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin dem Grunde und der Höhe nach überhaupt gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Untermietzinses gemäß § 535 Satz 2 BGB hatte. Dieser Mietzinsanspruch ist jedenfalls seit 1. Januar 1997 gemäß § 196 Abs. 1 Ziffer 6 BGB verjährt.
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