BGH - Urteil vom 21.02.2020
V ZR 17/19
Normen:
GVG § 72 Abs. 2 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 234 Abs. 2; WEG § 43 Nr. 1 und Nr. 4;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 365
MDR 2020, 595
MietRB 2020, 139
NJW 2020, 1525
NZM 2020, 467
ZMR 2020, 577
Vorinstanzen:
AG Waren (Müritz), vom 10.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 101 C 245/16
LG Rostock, vom 07.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 61/18

Richten der Zuständigkeit des Berufungsgerichts bei einer einheitlichen Entscheidung des Wohnungseigentumsgerichts in erster Instanz auch dann als einheitlich durch Betreffen nur eines Teils der Entscheidung einer Wohnungseigentumssache; Verlassen eines Rechtsanwalts auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen; Beginn des Laufs der Wiedereinsetzungsfrist

BGH, Urteil vom 21.02.2020 - Aktenzeichen V ZR 17/19

DRsp Nr. 2020/4845

Richten der Zuständigkeit des Berufungsgerichts bei einer einheitlichen Entscheidung des Wohnungseigentumsgerichts in erster Instanz auch dann als einheitlich durch Betreffen nur eines Teils der Entscheidung einer Wohnungseigentumssache; Verlassen eines Rechtsanwalts auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen; Beginn des Laufs der Wiedereinsetzungsfrist

Bei einer einheitlichen Entscheidung des Wohnungseigentumsgerichts in erster Instanz richtet sich die Zuständigkeit des Berufungsgerichts auch dann einheitlich nach § 72 Abs. 2 GVG, wenn nur ein Teil der Entscheidung eine Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG betrifft. Ein Rechtsanwalt darf sich in aller Regel auch dann noch auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug verlassen, wenn der gegnerische Anwalt deren Richtigkeit in Zweifel zieht. Der durch den Fehler des Gerichts hervorgerufene Vertrauensschutz besteht regelmäßig so lange fort, bis das aufgrund der Rechtsmittelbelehrung angerufene Gericht auf seine Unzuständigkeit hinweist; erst dann beginnt die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 2 ZPO zu laufen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock - 1. Zivilkammer - vom 7. Dezember 2018 aufgehoben.