OVG Saarland - Urteil vom 04.06.2012
3 A 33/12
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 133;
Fundstellen:
BauR 2012, 1439
NVwZ-RR 2012, 749
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 05.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 440/09

Richtlinien zur Vergabe von gemeindlichen Subventionen als Verwaltungsvorschriften durch Setzen von Maßstäben für die Verteilung der Fördermittel

OVG Saarland, Urteil vom 04.06.2012 - Aktenzeichen 3 A 33/12

DRsp Nr. 2012/11269

Richtlinien zur Vergabe von gemeindlichen Subventionen als Verwaltungsvorschriften durch Setzen von Maßstäben für die Verteilung der Fördermittel

1. Bei den einschlägigen Richtlinien zur Vergabe gemeindlicher Subventionen handelt es sich nicht um Rechtsnormen, sondern um Verwaltungsvorschriften, die dazu bestimmt sind, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen und insoweit das Ermessen für ihre Verteilung zu regeln.2. Der Gleichheitssatz gebietet es dem Subventionsgeber, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen. Darüber hinaus begründet der Gleichheitssatz zugunsten jedes Zuwendungsbewerbers einen Anspruch darauf, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm behandelt zu werden.3. Da es sich bei den Vergaberichtlinien um eine Erklärung über die beabsichtigte ("antizipierte") Verwaltungspraxis handelt und eine Rechtsverletzung durch Abweichung von den Vergaberichtlinien sich nur mittelbar aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 Abs.1 GG, ergeben kann, ist bei deren Auslegung neben dem Wortlaut insbesondere die tatsächliche Verwaltungspraxis von Bedeutung.4. Bestimmend ist die tatsächliche Verwaltungspraxis für die Auslegung der Verwaltungsvorschriften allerdings nur insoweit, als sie mit deren Wortlaut (noch) in Einklang gebracht werden kann.

Tenor