OLG Koblenz - Urteil vom 20.01.2015
5 U 333/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 185; BGB § 667; BGB § 675; BGB § 812; BGB § 816 Abs. 2; BGB § 2058;
Fundstellen:
NJW-RR 2015, 1010
VersR 2015, 859
Vorinstanzen:
Landgericht Koblenz, vom 14.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 250/12

Rückabwicklung der Zahlung eines Dritten an einen Rechtsanwalt auf eine im Auftrag eines Mandanten geltend gemachte Forderung

OLG Koblenz, Urteil vom 20.01.2015 - Aktenzeichen 5 U 333/14

DRsp Nr. 2015/1950

Rückabwicklung der Zahlung eines Dritten an einen Rechtsanwalt auf eine im Auftrag eines Mandanten geltend gemachte Forderung

1. Wird ein Rechtsanwalt mit Geldempfangsvollmacht veranlasst, die vom Schuldner seines Mandanten vereinnahmte Zahlung nicht an die eigene Partei, sondern an einen nicht berechtigten Dritten weiterzuleiten, schuldet er seinem Auftraggeber weiterhin die Herausgabe des Erlangten.2. Richtet sich die anschließende Zahlungsklage des Mandanten nicht gegen den Anwalt, sondern gegen den nicht berechtigten Dritten, kann das auch dann eine die Voraussetzungen des § 816 Abs. 2 BGB herbeiführende Genehmigung der zunächst unwirksamen Verfügung sein, wenn dem Begehren eine unzutreffende Rechtsansicht zugrunde liegt (hier: der nicht berechtigte Dritte habe das Geld für den Berechtigten als dessen Bevollmächtigter vereinnahmt). Maßgeblich ist allein, dass der Berechtigte auf jene Vermögensmehrung zugreifen will, die der Zahlungsempfänger in einer dem Berechtigten gegenüber zunächst unwirksamen Weise erlangt hat.

Tenor

1.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. Februar 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 185; BGB § 667; BGB § 675; BGB § 812; BGB § 816 Abs. 2; BGB § 2058;

Entscheidungsgründe

I.