BGH - Urteil vom 24.03.2010
VIII ZR 60/09
Normen:
WoBindG § 10; II. WoBauG § 17 Abs. 1 S. 2; BGB §§ 558 ff.; BGB § 812 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 27/08
AG Berlin-Charlottenburg, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 223 C 160/07

Rückforderung jahrelang vorbehaltlos gezahlter Mieterhöhungsbeträge; Anforderungen an einen Umbau unter wesentlichem Bauaufwand i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 2 II. WoBauG; Mietpreisgebundenheit einer Wohnung als Geschäftsgrundlage eines Vertrages

BGH, Urteil vom 24.03.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 60/09

DRsp Nr. 2010/8378

Rückforderung jahrelang vorbehaltlos gezahlter Mieterhöhungsbeträge; Anforderungen an einen Umbau unter wesentlichem Bauaufwand i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 2 II. WoBauG; Mietpreisgebundenheit einer Wohnung als Geschäftsgrundlage eines Vertrages

1. Wenn bei der Sanierung einer Wohnung in den 1970er Jahren kein Umbau unter wesentlichem Bauaufwand im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG vorgenommen worden ist, unterliegt eine solche Mietwohnung nicht der Preisbindung. Einseitig nach §§ 10, 8a WoBindG vorgenommene Mieterhöhungen eines Vermieters sind dann unwirksam, so dass von einem grundsätzlichen Rückforderungsanspruch eines Mieters aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) auszugehen ist, soweit dieser Zahlungen auf unwirksame Mieterhöhungen geleistet hat. 2. Ein Vermieter muss sich andererseits aber nicht an einer im Jahr 1996 vereinbarten Ausgangsmiete festhalten lassen. Ob dies (auch) aus dem Gesichtspunkt der Verwirkung oder der unzulässigen Rechtsausübung folgt, bedarf keiner Entscheidung, wenn jedenfalls die Voraussetzungen einer Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Fehlens der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 2 BGB) gegeben sind. Das Fehlen der Geschäftsgrundlage kann vom Verpflichteten auch einredeweise geltend gemacht werden.