LAG München - Urteil vom 30.06.2011
4 Sa 1147/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TVÜ-Bund § 4 Abs. 1; TVÜ-Bund § 23;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2501/10

Rückgruppierung eines leitenden Sportlehrers im Truppendienst der Bundeswehr; unbegründete Eingruppierungsklage nach unzutreffender Mitteilung der Vergütungsgruppe

LAG München, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 1147/10

DRsp Nr. 2011/15585

Rückgruppierung eines leitenden Sportlehrers im Truppendienst der Bundeswehr; unbegründete Eingruppierungsklage nach unzutreffender Mitteilung der Vergütungsgruppe

1. Für besondere Berufsgruppen enthält der TVÜ-Bund (neben der allgemeinen Regelung zur Zuordnung der Entgeltgruppen in § 4 Abs. 1 TVÜ-Bund) eigenständige Übergangsregelungen insbesondere in der in § 23 TVÜ-Bund in Bezug genommenen Anlage 5 zum TVÜ-Bund, die damit (im materiellen Sinn) lex specialis zu den allgemeinen Überleitungsbestimmungen der Anlage 2 des TVÜ-Bund darstellen. 2. Die Anlage 5 zum TVÜ-Bund bestimmt in Nummer 8, dass für "Lehrkräfte des Bundes" keine Überleitung in Entgeltgruppen des TVöD erfolgt sondern bei dieser Beschäftigtengruppe am/ab 01.10.2005 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVöD) "vorerst die Fortzahlung der bisherigen Bezüge" (nach der entsprechenden Vergütungsgruppe der Anlage 1 a zum BAT) "als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt erfolgt, das diesen Beschäftigten nach der Überleitung zusteht", wobei zwischen den Tarifvertragsparteien Einvernehmen besteht, "baldmöglichst Verhandlungen über besondere Überleitungsregelungen für Lehrkräfte des Bundes aufzunehmen" (was bisher jedoch nicht geschehen ist).