OVG Niedersachsen - Urteil vom 19.11.2013
10 LB 57/12
Normen:
VO 796/2004/EG Art. 73 Abs. 4; VwVfG § 48 Abs. 2; VwVfG § 48 Abs. 4; MOG § 10 Abs. 1; BGB § 133;
Fundstellen:
DÖV 2014, 170
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 04.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 271/09

Rücknahme des Bewilligungsbescheides für eine Betriebsprämie und deren Rückforderung wegen vorsätzlich unterlassener Änderungsmitteilung; Anzeige der veränderten Zweckbestimmung von Kartoffeln (hier: von Speisekartoffeln zu Stärkekartoffeln)

OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.11.2013 - Aktenzeichen 10 LB 57/12

DRsp Nr. 2013/25183

Rücknahme des Bewilligungsbescheides für eine Betriebsprämie und deren Rückforderung wegen vorsätzlich unterlassener Änderungsmitteilung; Anzeige der veränderten Zweckbestimmung von Kartoffeln (hier: von Speisekartoffeln zu Stärkekartoffeln)

1. Zur Rücknahme des Bewilligungsbescheides für eine Betriebsprämie und deren Rückforderung wegen vorsätzlich unterlassener Änderungsmitteilung (wie Senatsbeschl. v. 28.1.2013 10 LA 21/12 ).2. Ein Teilrücknahme und rückforderungsbescheid enthält grundsätzlich nicht zugleich die gesonderte Regelung, dass der Betroffene im Übrigen die gewährte Leistung behalten kann.3. Art. 73 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 verdrängt nationale Regelungen (§ 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG) über den Vertrauensschutz insgesamt und schützt nicht die Annahme eines Betriebsinhabers, ein Bescheid über die teilweise Rücknahme der Bewilligung einer Betriebsprämie sei abschließend und lasse bei ungeänderter Lage keine erneute, vollständige Rücknahme zu.

Normenkette:

VO 796/2004/EG Art. 73 Abs. 4; VwVfG § 48 Abs. 2; VwVfG § 48 Abs. 4; MOG § 10 Abs. 1; BGB § 133;

Tatbestand