OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.05.2017
2 A 130/16
Normen:
BauGB § 1a Abs. 2; BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; WEG § 1 Abs. 2; BauNVO § 12 Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1; BauO NRW § 6 Abs. 6; BauO NRW § 48 Abs. 2 S. 1-2; BauO NRW § 51 Abs. 7;
Fundstellen:
BauR 2017, 2126
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2417/14

Rücksichtnahmegebot bzgl. Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten und einem Doppelcarport; Befugnis eines Sondereigentümers zur Abwehr von Beeinträchtigungen mittels einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage (hier: Verschattung)

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.05.2017 - Aktenzeichen 2 A 130/16

DRsp Nr. 2017/10415

Rücksichtnahmegebot bzgl. Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten und einem Doppelcarport; Befugnis eines Sondereigentümers zur Abwehr von Beeinträchtigungen mittels einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage (hier: Verschattung)

1. Ein Sondereigentümer ist befugt, mittels einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage solche Beeinträchtigungen abzuwehren, die ihre rechtliche Grundlage in der einem außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten erteilten Genehmigung haben, sofern die Behörde bei ihrer Entscheidung auch den Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums zu beachten hat. Das ist geltend gemachten Verstößen gegen das Rücksichtnahmegebot wegen einer erdrückenden Wirkung und einer unzumutbaren Verschattung der zum Sondereigentum zählenden Wohnräume der Fall.