BGH - Urteil vom 06.03.2024
VIII ZR 363/21
Normen:
BGB § 275 Abs. 1; BGB § 323 Abs. 4; BGB § 537 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZIP 2024, 891
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 05.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 205 C 149/20
LG Berlin, vom 15.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 28 S 23/20

Rückzahlung des Beherbergungsentgelts aufgrund eines wirksam erklärten Rücktritts vom Beherbergungsvertrag; Beschränkung einer touristischen Beherbergung durch einen Hotelbetrieb während der COVID-19-Pandemie

BGH, Urteil vom 06.03.2024 - Aktenzeichen VIII ZR 363/21

DRsp Nr. 2024/4755

Rückzahlung des Beherbergungsentgelts aufgrund eines wirksam erklärten Rücktritts vom Beherbergungsvertrag; Beschränkung einer touristischen Beherbergung durch einen Hotelbetrieb während der COVID-19-Pandemie

a) Ist ein Hotelbetrieb durch das Verbot einer Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken als Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie daran gehindert, dem Gast den Gebrauch des Hotelzimmers im vereinbarten Leistungszeitraum zu gewähren, ist ihm die geschuldete Leistung im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB (rechtlich) unmöglich. b) Die Annahme einer Offensichtlichkeit im Sinne des § 323 Abs. 4 BGB erfordert grundsätzlich, dass der künftige Eintritt der Rücktrittsvoraussetzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (hier: Beschränkung einer touristischen Beherbergung durch einen Hotelbetrieb während der COVID-19-Pandemie). c) Das der Überlassung eines Hotelzimmers an einen Gast entgegenstehende generelle Beherbergungsverbot für touristische Reisen ist als Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie kein in der Person des Gastes liegender Umstand im Sinne von § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 28 - vom 15. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 275 Abs. 1; BGB § 323 Abs. 4;