OLG Dresden - Urteil vom 07.09.2022
5 U 816/22
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 397 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2023, 72
NJW-RR 2023, 22
NZM 2022, 971
ZMR 2023, 106
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 28.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 402/21

Rückzahlung einer MietkautionFälligkeit eines RückzahlungsanspruchsAuslegung einer Bestandsaufnahme zum Zustand des Mietobjektes

OLG Dresden, Urteil vom 07.09.2022 - Aktenzeichen 5 U 816/22

DRsp Nr. 2022/16195

Rückzahlung einer Mietkaution Fälligkeit eines Rückzahlungsanspruchs Auslegung einer Bestandsaufnahme zum Zustand des Mietobjektes

1. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution entsteht bereits mit deren Leistung, ist aufschiebend bedingt durch die Beendigung des Mietverhältnisses sowie die Rückgabe des Mietobjektes und wird fällig, wenn der Sicherungszweck entfällt, wenn also dem Vermieter keine Forderungen mehr aus dem Mietverhältnis zustehen, wegen derer er sich aus der Mietsicherheit befriedigen könnte. 2. Der rechtliche Gehalt einer Bestandsaufnahme zum Zustand des Mietobjektes anlässlich von dessen Rückgabe vom Mieter an den Vermieter in einem Übergabeprotokoll ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB im Einzelfall zu ermitteln, wobei es entscheidend auf den Erklärungswert der Feststellungen auf der Grundlage des Empfängerhorizontes ankommt.